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Auch in diesem Jahr steht für viele Arbeitnehmer die Steuererklärung an. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens haben Sie bereits seit dem Jahr 2018 mehr Zeit für die Abgabe. Denn seitdem gilt nicht mehr der 31. Mai als Stichtag, sondern der 31. Juli. Hier erfahren Sie, welche Ausnahmen es gibt, wie Sie eine Fristverlängerung beantragen und welche Termine nach Abgabe Ihrer Steuererklärung gelten.

Unterschiedliche Fristen für Einkommensteuererklärungen

Fristen für freiwillige Steuererklärungen

Die meisten Arbeitnehmer haben die Wahl, ob sie eine Steuererklärung einreichen oder nicht. Doch die freiwillige Abgabe kann sich lohnen: Gerade bei hohen Fahrtkosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Ausgaben zur Kinderbetreuung ist eine Steuererstattung sehr wahrscheinlich.

Für die freiwillige Steuererklärung gilt eine Frist von vier Jahren. Daraus ergeben sich folgende Abgabetermine:

Freiwillige Steuerklärung Abgabe bis
für das Jahr 2020 Dezember 2024
für das Jahr 2021 Dezember 2025
für das Jahr 2022 Dezember 2026
für das Jahr 2023 Dezember 2027

Abgabefristen bei Pflichtveranlagung

Sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben Sie dafür normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Dies ist eine Regelung, die aufgrund der Covid-19-Pandemie in Kraft getreten ist und erstmal für die Steuererklärung 2021 galt. Allerdings wurde der Abgabetermin für die Steuerjahre 2022 und 2023 noch weiter nach hinten verlegt – in den Oktober 2023 bzw. September 2024. Ab dem Steuerjahr 2024 gilt für alle Steuerpflichtigen wieder die normale Frist und der Abgabetermin ist der 31. Juli.

Für das Steuerjahr 2023 wurde die Frist um einen Monat auf den 31. August verschoben. Da es sich bei diesem Tag aber um einen Samstag handelt, verschiebt sich der Termin auf den folgenden Montag, den 2. September 2024. Für das Steuerjahr 2024 gilt die übliche Frist, hier ist der letztmögliche Abgabetermin also der 31. Juli 2025.

Informieren Sie das Finanzamt, wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2023 von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erledigen lassen. Denn dann verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2025.

Steuererklärung – Pflicht oder Kür?

Diese Personengruppen müssen eine Steuererklärung abgeben:

  • Berufstätige Ehepaare mit Steuerklassenkombination,
  • Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende,
  • Bezieher von Nebeneinkünften oder Lohnersatzleistungen in Höhe von über 410 Euro pro Jahr,
  • Eheleute, die beide Arbeitslohn beziehen und von denen ein Partner nach Steuerklasse V oder VI besteuert wird,
  • Steuerpflichtige, die 2023 geheiratet haben, geschieden wurden oder vom Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben,
  • Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern im entsprechenden Jahr Lohn bezogen haben und somit in Lohnsteuerklasse VI fallen,
  • Personen mit Wohnsitz im Ausland, aber unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland,
  • Personen, die für das vorherige Jahr einen Verlustvortrag eingereicht haben.

Sind Sie 2023 in Rente gegangen, sollten Sie sich bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater erkundigen, ob die Steuererklärung auch für Sie zum Pflichtprogramm gehört. Dies gilt auch für Beamte im Ruhestand, die eine Pension beziehen. Sollten Sie allerdings Versorgungsbezüge aus mehreren Dienstverhältnissen beziehen, ist für Sie eine Steuererklärung Pflicht.

Fristverlängerung und verspätete Abgabe

Sie schaffen es nicht, die Steuererklärung für das Jahr 2023 fristgerecht abzugeben? Dann stellen Sie vor Ablauf des Stichtags einen Antrag auf Fristverlängerung. Als Grund können Sie zum Beispiel fehlende Steuerbelege, Krankheit oder einen beruflichen Auslandsaufenthalt angeben. Jedoch ist es aufgrund der ohnehin erfolgten allgemeinen Verlängerung der Abgabefrist nicht sicher, ob das zuständige Finanzamt Ihrem Antrag zustimmt. Bei einer Abgabe nach dem Stichtag müssen Sie wahrscheinlich einen Verspätungszuschlag zahlen. Denn das Finanzamt ist verpflichtet, diesen zu erheben, wenn Sie die Steuererklärung deutlich verspätet abgeben. Für den Besteuerungszeitraum 2023 ist dies der Fall, wenn die Abgabe nicht innerhalb von 22 Monaten erfolgt. Es fällt ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro an.

Elektronische Steuererklärung

Um Ihnen die Abgabe der Steuererklärung zu erleichtern, bietet die Finanzverwaltung das kostenlose Programm ElsterFormular an. Dieses enthält allerdings keine Tipps zum Steuernsparen. Sie können sich jedoch das Ausfüllen der Unterlagen erleichtern und zugleich dafür sorgen, dass Ihnen keine Steuerersparnis entgeht, indem Sie kommerzielle Software nutzen. Gute Angebote gibt es bereits ab 15 Euro.

Warten auf den Steuerbescheid

Wenn es sich bei Ihrer Steuererklärung nicht um einen komplexen Fall handelt, können Sie sechs Monate nach Einreichen Ihres Antrags beim Finanzamt nachhaken. Generell gilt: Um die Bearbeitung Ihrer Unterlagen zu beschleunigen, sollten Sie Ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg abgeben. Denn Anträge in Papierform prüft das Finanzamt erst später. Seit 2017 müssen Sie zudem nur noch Belege einreichen, die das Finanzamt ausdrücklich verlangt. Alle anderen Nachweise sollten Sie mindestens ein Jahr verwahren, um sie bei Aufforderung vorlegen zu können.

Einspruchsfrist bei Fehlern

Die Einspruchsfrist beginnt drei Tage nach dem Datum, das auf dem Steuerbescheid angegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt dauert sie einen Monat. Ist die Frist abgelaufen, wird der Steuerbescheid rechtskräftig und ist nur in Ausnahmefällen noch zu ändern. Prüfen Sie ihn daher sofort nach Erhalt gründlich. Sollten Sie einen Einspruch haben, richten Sie diesen schriftlich an Ihr Finanzamt.

Ist Ihnen doch noch ein Beleg in die Hände gefallen oder haben Sie einen Flüchtigkeitsfehler entdeckt, kurz nachdem Sie Ihre Steuererklärung abgeschickt haben? Melden Sie das Versehen sofort, dann kann das Finanzamt die Änderungen berücksichtigen.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung etwa durch einen Steuerberater nicht ersetzen.

Quelle: www.vrbanking.de